ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


zum Inkasso der faXin AG

I.     Allgemeines

 

1.    Die faXin AG übernimmt mit ihrem Inkassodienst den Einzug offener Forderungen.

 

 

II.    Unsere Leistungen

 

2.    Die faXin AG übernimmt das Inkasso offener Forderungen im Auftrag des Kunden.

 

3.    Das Verfahren wird grundsätzlich mit einer kostenpflichtigen Überprüfung der Bonität des Schuldners eröffnet. Diese erfolgt vor der Einleitung betreibungsrechtlicher Schritte.

 

4.    Die faXin AG schlägt dem Kunden die kostengünstigste Bearbeitungsweise vor. Bearbeitung und Informationsfluss erfolgen nach Ermessen der faXin AG-Inkasso-Spezialisten. Die Bearbeitungsart ist abhängig vom jeweiligen Auftrag. Die zur Verfügung stehenden Varianten und der Leistungsumfang sind den jeweiligen Produktionsbeschreibungen von faXin AG zu entnehmen.

 

5.    Ist im Rahmen des Inkassomandates der Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich, erfolgt die weitere Bearbeitung zu den für das rechtliche Inkasso geltenden Konditionen. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt direkt durch den Kunden, der den Prozess auf eigene Kosten und Risiko führt. faXin AG holt die erforderlichen Kostenvorschüsse beim Kunden ein und rechnet mit ihm über das Prozessergebnis ab. Die Überwachung der Termine und die Korrespondenz erfolgen über die faXin AG.

 

6.    faXin AG ist ermächtigt mit dem Schuldner Ratenzahlungen oder Per-Saldo-Vereinbarungen abzuschliessen.

 

7.    Die Auszahlung der einkassierten Beträge erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Schlussabrechnung; bei grösseren Summen können Akonto-Zahlungen geleistet werden. faXin AG behält sich das Recht vor, einkassierte Beträge mit eigenen Guthaben zu verrechnen.

 

8.    faXin AG ist berechtigt, die vom Schuldner einkassierten Beträge während der Bearbeitung des Auftrages auf Rechnung und Gefahr des Kunden auf Konti bei Schweizer Banken bereitzuhalten. faXin AG übernimmt keine Haftung für die Zahlungsfähigkeit der jeweiligen Bank.

9.    Die Bearbeitung von Verlustscheinen erfolgt auf reiner Erfolgsbasis und nach Ermessen von faXin AG. faXin AG ist nicht zu verjährungsunterbrechenden Handlungen verpflichtet und übernimmt im Falle des Verjährungseintritts keine Haftung.

 

10. Die faXin AG verpflichtet sich, die auf Grund dieses Vertrages eingegangenen Gelder von Dritten separat auf einem Fremdgeldkonto und getrennt von den Geldern der faXin AG aufzubewahren und die Vorgaben der Bestimmungen über die Geldwäschereigesetzgebung einzuhalten. 

 

 

III.   Ihre Verpflichtungen

 

11. Für die Bewirtschaftung und Abrechnung der Inkassodienstleistungen von faXin AG sind die jeweils geltenden Tarife massgebend.

 

12. Eventuelle Korrespondenz oder mündliche Abmachungen mit dem Schuldner sowie direkt beim Auftraggeber eingegangene Zahlungen des Schuldners sind faXin AG umgehend zu melden.

 

13. Direktzahlungen, Warenrücknahmen, Gutschriften und unbegründeter Rückzug des Inkassoauftrages gelten als Erfolgsfall und sind provisionspflichtig. Dies gilt auch, wenn entsprechende Vorgänge vor Mandatsübergabe stattgefunden haben, faXin AG jedoch erst nachträglich bekanntgegeben werden.

 

14. faXin AG ist ermächtigt, dem Schuldner gegenüber Verzugszinsen und weiteren Verzugsschaden im Sinne von Art. 106 OR geltend zu machen. Die unter diesen Titeln eingehenden Beträge werden faXin AG zur Deckung der administrativen Kosten abgetreten.

 

15. Der Kunde erteilt dem Schuldner ohne vorgängige Kontaktnahme mit faXin AG keine Saldoquittung und erstellt keine Endabrechnung.

 

16. Ein allfälliger Rückzug des Auftrages berechtigt faXin AG, die vorausbezahlten Drittkosten zu verrechnen.

 

17. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden steht der faXin AG ein Verzugszins von 8% zu. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von mindestens CHF 20.00 erhoben.

 

 

IV.  Schlussbestimmungen

 

18. Im Übrigen unterliegt das Inkassomandat den obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff OR).

 

19. Der Gerichtsstand ist der Sitz der inkassoführenden Gesellschaft.

 

20. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzen alle bisherigen.